Das interne Verfahrensverzeichnis – je detaillierter desto besser!

Das interne Verfahrensverzeichnis (Verarbeitungsübersicht) enthält zusätzlich zu den Angaben des „Jedermannverzeichnisses“ die Informationen über:

  • Datenherkunft
  • Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung
  • Angaben über die zugriffsberechtigten Personen
  • die technisch organisatorischen Maßnahmen (TOM § 9 BDSG)

Die Erstellung von Verarbeitungsübersichten ist zwar keine gesetzliche Grundpflicht im Sinne des BDSG, ist jedoch unerlässlich für die – vom BDSG gesetzlich definierte – Aufgabenerfüllung Ihres Datenschutzbeauftragten.

Sinnvoll ist es, wenn Sie für jedes Einzelverfahren eine entsprechende Verarbeitungsübersicht erstellen – je detaillierter desto besser. So werden Ihnen die Verarbeitungsübersichten zum nützlichen Helfer bei allen gesetzlich vorgesehenen und betrieblich notwendigen Analysen, Prüfungen und Kontrollen.

Die BITKOM liefert Ihnen hierzu einen entsprechenden Leitfaden: http://www.bitkom.org/de/publikationen/38336_45921.aspx