TOM: Technische und organisatorische Maßnahmen (§ 9 BDSG)

Sie verarbeiten personenbezogene Daten automatisiert oder nutzen diese?

Dann verpflichtet Sie das BDSG Ihre innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird.

Das BDSG nennt hierzu folgende 8 Gebote:

  • Zutrittskontrolle
  • Zugangskontrolle
  • Zugriffskontrolle
  • Weitergabekontrolle
  • Eingabekontrolle
  • Auftragskontrolle
  • Verfügbarkeitskontrolle
  • Gebot der Datentrennung

Mit der Umsetzung dieser Gebote erlangen Sie automatisch einen wertvollen Unternehmensschutz!